BVerwG - Beschluß vom 24.04.1998
4 B 46.98
Normen:
BauGB § 10 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 711
ZfBR 1998, 324
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 23.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2430/97

Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplanes

BVerwG, Beschluß vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 4 B 46.98

DRsp Nr. 2007/3552

Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplanes

1. Der Fortfall einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung durch Funktionslosigkeit beruht grundsätzlich auf einer tatsächlichen Entwicklung. Diese steht der Realisierung der ursprünglichen bauplanungsrechtlichen Zielsetzung nunmehr entgegen. 2. Die Frage einer Interessenabwägung stellt sich daher nicht, weil ein eingetretener objektiver Umstand die Verwirklichung der ursprünglichen Planungskonzeption verhindert. Die veränderte tatsächliche Entwicklung würde es übrigens auch rechtfertigen, die bauplanungsrechtliche Rechtsvorschrift ausdrücklich aufzuheben.

Normenkette:

BauGB § 10 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

1. Das Berufungsgericht schließt die Anwendbarkeit der nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960 übergeleiteten früheren Festsetzung einer Baulinie wegen eingetretener Funktionslosigkeit aus. Das hiergegen gerichtete Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts besteht nicht.