BVerwG - Urteil vom 17.12.1998
4 C 9.98
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; BBauG (1960) § 173 Abs. 3 ; BBauG/BauGB § 1 § 9 § 30 Abs. 1 ; BauNVO (1990) § 4 § 13 § 15 Abs. 1 ; Hamburgische Baupolizeiverordnung (von 1938) § 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRS 60, 267
BauR 1999, 730
NVwZ 1999, 984
UPR 1999, 234
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 26.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VG 2460/90
OVG Hamburg, vom 10.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen II 68/96

Bauplanungsrecht - Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; Wohngebiet; Wohnbedürfnisse; Betriebskrankenkasse im Wohngebiet; Anlagen der Verwaltung

BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 4 C 9.98

DRsp Nr. 1999/3721

Bauplanungsrecht - Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans; Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe; Wohngebiet; Wohnbedürfnisse; Betriebskrankenkasse im Wohngebiet; Anlagen der Verwaltung

»1. Der Überleitung bestehender baurechtlicher Vorschriften und festgestellter städtebaulicher Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/BauGB bezeichneten Art gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.2. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.3. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.