Gründe:
Der Antragsteller hat im Normenkontrollverfahren unter anderem geltend gemacht, der von ihm angegriffene Bebauungsplan beruhe auf einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Eingriffs nach § 8 a BNatSchG von einer fehlerhaften Berechnung ausgegangen sei und infolgedessen den Kompensationsbedarf zu niedrig angesetzt habe. Das Normenkontrollgericht hat in seiner den Antrag ablehnenden Entscheidung das Vorliegen dieses Abwägungsmangels verneint; der Rat der Antragsgegnerin habe die rechnerisch ermittelten Werte des Bewertungsgutachtens zwar zur Kenntnis und für seine Entscheidung wohl auch als Anhalt genommen; er habe sie aber letztlich nicht entscheidungserheblich verwertet, sondern sei in eine eigene Beurteilung der konkreten ökologischen Situation eingetreten (Urteil, S. 28). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Nichtvorlagebeschwerde.