BVerwG - Beschluß vom 23.04.1997
4 NB 13.97
Normen:
BBauG § 1 Abs. 6; BNatSchG § 8a;
Fundstellen:
AgrarR 1997, 448
BauR 1997, 798
BBauBl 1997, 757
BRS 59, Nr. 10
BWGZ 1997, 619
HGZ 1997, 339
NuR 1997, 446
NVwZ 1997, 1215
UPR 1997, 409
ZfBR 1997, 261
ZUR 1997, 277
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.1996 - 7a D 23/95.NE,

Bauplanungsrecht - Keine Bindung der planenden Gemeinde an standardisierte Bewertungsverfahren hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft

BVerwG, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 4 NB 13.97

DRsp Nr. 1997/4872

Bauplanungsrecht - Keine Bindung der planenden Gemeinde an standardisierte Bewertungsverfahren hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Gemeinde ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lassen, nicht an standardisierte Bewertungsverfahren gebunden.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 6; BNatSchG § 8a;

Gründe:

Der Antragsteller hat im Normenkontrollverfahren unter anderem geltend gemacht, der von ihm angegriffene Bebauungsplan beruhe auf einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Eingriffs nach § 8 a BNatSchG von einer fehlerhaften Berechnung ausgegangen sei und infolgedessen den Kompensationsbedarf zu niedrig angesetzt habe. Das Normenkontrollgericht hat in seiner den Antrag ablehnenden Entscheidung das Vorliegen dieses Abwägungsmangels verneint; der Rat der Antragsgegnerin habe die rechnerisch ermittelten Werte des Bewertungsgutachtens zwar zur Kenntnis und für seine Entscheidung wohl auch als Anhalt genommen; er habe sie aber letztlich nicht entscheidungserheblich verwertet, sondern sei in eine eigene Beurteilung der konkreten ökologischen Situation eingetreten (Urteil, S. 28). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Nichtvorlagebeschwerde.