I.
Die Beigeladene zu 1 beabsichtigt, im Gemeindegebiet der Klägerin Kies abzubauen. Ihren Abbauantrag legte der Beigeladene zu 2 als zuständige Genehmigungsbehörde der Klägerin am 13. Mai 1992 zwecks Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor. Am 18. Juni 1992 stellte das Amt Schönwalde namens und im Auftrag der Klägerin bei dem Beigeladenen zu 2 den Antrag, die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu verlängern, weil eine Gemeindevertretersitzung nicht vor dem 23. Juli 1992 und somit nicht vor Ablauf der Zwei-Monats-Frist am 13. Juli 1992 zustandekommen könne. Die Beigeladene zu 1 und der Beigeladene zu 2 stimmten einer Fristverlängerung zu.
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