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2000
BVerwG
BVerwG - Beschluß vom 05.09.2000
4 B 56.00
Normen:
BauGB
§
35
Abs.
1
Nr.
1
;
BauNVO
§
5
Abs.
1
S. 2;
Fundstellen:
BRS 63, 507
DVBl 2000, 1881
DÖV 2001, 251
JuS 2001, 517
UPR 2001, 76
ZfBR 2001, 68
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen VG RO 14 K 94.2575
II. VGH München - Urteil vom 17.05.2000 - VGH 2 B 95.2590,
Bauplanungsrecht - Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot.
BVerwG,
Beschluß
vom 05.09.2000
- Aktenzeichen 4 B 56.00
DRsp Nr. 2000/10106
Bauplanungsrecht - Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot.
»Vorhaben im Außenbereich müssen auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist.«
Normenkette:
BauGB
§
35
Abs.
1
Nr.
1
;
BauNVO
§
5
Abs.
1
S. 2;
Gründe:
I.
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