I.
Die Klägerin ist Betreiberin eines Mobilfunknetzes. Im Jahre 1996 begann sie, auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Böllatweg 4 in H. eine Funksende- und Empfangsanlage einzurichten. Hierzu wandelte sie einen Wäschetrockenraum im Keller in einen 22 qm großen Betriebsraum um und errichtete drei Stahlrohrantennenträger von 4,24 bis 4,89 m Höhe auf dem Flachdach des dreigeschossigen Gebäudes.
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