BVerwG - Beschluß vom 01.11.1999
4 B 3.99
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauNVO (1962/1968/1977) § 14 Abs. 2 ; BauGB § 31 Abs. 1, 2 ; LBOLBO BW § 50 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 62, 393
BauR 2000, 703
DVBl 2000, 830
DÖV 2000, 474
NVwZ 2000, 680
UPR 2000, 225
ZfBR 2000, 276
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 25.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2077/96
II. VGH Mannheim - vom 16.10.1998 - VGH 8 S 1848/98 ,

Bauplanungsrecht - Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge der Planung.

BVerwG, Beschluß vom 01.11.1999 - Aktenzeichen 4 B 3.99

DRsp Nr. 2000/5147

Bauplanungsrecht - Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge der Planung.

»Eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung dient, ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. § 14 Abs. 2 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 ist nicht auf fernmeldetechnische Nebenanlagen anwendbar.«

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 ; BauNVO (1962/1968/1977) § 14 Abs. 2 ; BauGB § 31 Abs. 1, 2 ; LBOLBO BW § 50 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Betreiberin eines Mobilfunknetzes. Im Jahre 1996 begann sie, auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Böllatweg 4 in H. eine Funksende- und Empfangsanlage einzurichten. Hierzu wandelte sie einen Wäschetrockenraum im Keller in einen 22 qm großen Betriebsraum um und errichtete drei Stahlrohrantennenträger von 4,24 bis 4,89 m Höhe auf dem Flachdach des dreigeschossigen Gebäudes.