BVerwG - Beschluß vom 17.04.1998
4 B 144.97
Normen:
BauGB § 34 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60, Nr. 169
BauR 1999, 735
UPR 1998, 355
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1073/96

Bauplanungsrecht - Nachbarklage gegen Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich, Bestimmung des Bebauungszusammenhangs

BVerwG, Beschluß vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 4 B 144.97

DRsp Nr. 2007/3559

Bauplanungsrecht - Nachbarklage gegen Baugenehmigung im unbeplanten Innenbereich, Bestimmung des Bebauungszusammenhangs

1. Ebenso wie zur Bestimmung des Bebauungszusammenhanges gehört zum näheren Rahmen die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. 2. Hat der Nachbar gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und Klage erhoben, darf dieser Umstand zwar dahin gewürdigt werden, daß der Nachbar von sich aus nichts unternehmen werde, um die auf seiner Seite vorhandene Bebauung zu beseitigen. Dieser Umstand darf aber dann nicht als endgültig angesehen werden, wenn er durch Rechtsbehelfe gezwungen werden konnte, seinen Bau zu beseitigen.

Normenkette:

BauGB § 34 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in der A. Straße in K. Sie klagt als Nachbarin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die A. Straße ist in der Höhe des klägerischen Grundstücks eine Bundesstraße (B 55). Ein Bebauungsplan für die Umgebung des Grundstücks bestand im Zeitpunkt des angegriffenen Berufungsurteils nicht.