BVerwG - Beschluß vom 06.12.1996
4 B 215.96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 164
NVwZ-RR 1997, 516
ZfIR 1997, 227
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 94.1145

Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen durch Verschattung eines Wintergartens

BVerwG, Beschluß vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 4 B 215.96

DRsp Nr. 2007/3983

Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen durch Verschattung eines Wintergartens

1. Wird auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB eine Baugenehmigung erteilt, die sich für ein Nachbargrundstück nachteilig auswirkt, so liegt hierin selbst bei schwerer Beeinträchtigung keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, de eine Enteignung auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützter Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet ist. 2. Beeinträchtigungen, die ein Vorhaben dadurch verursacht, daß es beim Grenzabstand ein bestimmtes Maß unterschreitet, müssen vom hierdurch betroffenen Nachbarn grundsätzlich dann hingenommen werden, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind.