Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde genügt teils nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im übrigen läßt sich keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 ab und der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt mangels Entscheidungserheblichkeit der davon betroffenen Umstände nicht vor.