BVerwG - Beschluß vom 16.11.1998
6 B 110.98
Normen:
BauGB § 35 ; BauNVO § 15 ; LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) Schleswig-Holstein § 7 § 7a ; UVPG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1999, 429
NuR 1999, 507
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 17.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1/98

Bauplanungsrecht - Naturschutzrecht - Bauplanungsrechtliches Abwehrrecht gegen den Betrieb der 380 KV-Leitung

BVerwG, Beschluß vom 16.11.1998 - Aktenzeichen 6 B 110.98

DRsp Nr. 2007/3408

Bauplanungsrecht - Naturschutzrecht - Bauplanungsrechtliches Abwehrrecht gegen den Betrieb der 380 KV-Leitung

Selbst wenn also dem Kläger ein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht gegen den Betrieb der 380 KV-Leitung zustünde, würde dieses Abwehrrecht jedenfalls den Gegenstand der strittigen naturschutzrechtlichen Genehmigung verfehlen, weil diese Genehmigung nach der dargelegten verbindlichen Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht dieses Abwehrrecht weitestgehend nicht tangiert.

Normenkette:

BauGB § 35 ; BauNVO § 15 ; LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) Schleswig-Holstein § 7 § 7a ; UVPG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde genügt teils nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; im übrigen läßt sich keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 ab und der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt mangels Entscheidungserheblichkeit der davon betroffenen Umstände nicht vor.