VGH Baden-Württemberg, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1786/94
Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung, Behebung materieller Fehler; Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange i.S. des § 4 Abs. 1 BauGB, Uneachtlichkeit eines Abwägungsmangels
BVerwG, Beschluß vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 4 NB 48.96
DRsp Nr. 1998/2287
Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung, Behebung materieller Fehler; Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange i.S. des § 4 Abs. 1BauGB, Uneachtlichkeit eines Abwägungsmangels
1. Ein Bebauungsplan kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 3BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.2. Ein wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang für nichtig erklärter Bebauungsplan kann grundsätzlich auch durch eine neue fehlerfreie Abwägung und Wiederholung des dem Satzungsbeschluß nachfolgenden Verfahrens in Kraft gesetzt werden. Das vorangegangene Verfahren muß dann wiederholt werden, wenn es seinerseits bereits durch den Fehler "infiziert" ist.3. Auch bei der Parallelbeteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2BauGB genügt die bloße Benachrichtigung über die Auslegung des Planentwurfs grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1BauGB.4. Beruht die Abwägungsentscheidung der Gemeinde auf rechtlich fehlerhaften Überlegungen, so ist ein darin liegender Fehler im Abwägungsvorgang nicht deshalb gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB mangels Offensichtlichkeit unbeachtlich, weil die rechtliche Beurteilung der Vorfrage Schwierigkeiten bereitet.
I.
1. Ein Bebauungsplan kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 3BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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