BVerwG - Beschluß vom 07.11.1997
4 NB 48.96
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 3; BauGB § 4 Abs. 1; BauGB § 4 Abs. 2; BauGB § 12 S. 4; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 3; BBauG (1979) § 155a Abs. 5; BauNVO § 8; BauNVO § 9; BauNVO § 11 Abs. 3; VwGO (a.F.) § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 1998, 284
BayVBl 1998, 343
BRS 59, Nr. 32
DVBl 1998, 331
DWW 1998, 146
NJ 1998, 268
NuR 1998, 256
NVwZ 1998, 956
UPR 1998, 114
ZfBR 1998, 96
ZfIR 1998, 100
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1786/94

Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung, Behebung materieller Fehler; Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange i.S. des § 4 Abs. 1 BauGB, Uneachtlichkeit eines Abwägungsmangels

BVerwG, Beschluß vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 4 NB 48.96

DRsp Nr. 1998/2287

Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung, Behebung materieller Fehler; Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange i.S. des § 4 Abs. 1 BauGB, Uneachtlichkeit eines Abwägungsmangels

1. Ein Bebauungsplan kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 3 BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 2. Ein wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang für nichtig erklärter Bebauungsplan kann grundsätzlich auch durch eine neue fehlerfreie Abwägung und Wiederholung des dem Satzungsbeschluß nachfolgenden Verfahrens in Kraft gesetzt werden. Das vorangegangene Verfahren muß dann wiederholt werden, wenn es seinerseits bereits durch den Fehler "infiziert" ist. 3. Auch bei der Parallelbeteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB genügt die bloße Benachrichtigung über die Auslegung des Planentwurfs grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 BauGB. 4. Beruht die Abwägungsentscheidung der Gemeinde auf rechtlich fehlerhaften Überlegungen, so ist ein darin liegender Fehler im Abwägungsvorgang nicht deshalb gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB mangels Offensichtlichkeit unbeachtlich, weil die rechtliche Beurteilung der Vorfrage Schwierigkeiten bereitet.

I.

1. Ein Bebauungsplan kann außerhalb des Anwendungsbereichs des § 215 Abs. 3 BauGB nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.