BVerwG - Beschluß vom 27.05.1997
4 B 98.96
Normen:
BauGB § 145 ;
Fundstellen:
BRS 59, Nr. 248
NVwZ-RR 1998, 216
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 29.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 117/96

Bauplanungsrecht - Sanierungsziele einer Sanierungssatzung, Erschwerung der Durchführung der Sanierung infolge Verfestigung eines Pachtverhältnisses

BVerwG, Beschluß vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 4 B 98.96

DRsp Nr. 2007/3825

Bauplanungsrecht - Sanierungsziele einer Sanierungssatzung, Erschwerung der Durchführung der Sanierung infolge Verfestigung eines Pachtverhältnisses

1. Eine Sanierungssatzung leidet nicht an einem Rechtsfehler, wenn die Sanierungsziele im Zeitpunkt des Satzungserlasses noch nicht konkretisiert sind. Sie erlangen indes bei anstehenden Genehmigungen nach § 145 BauGB Bedeutung; sie müssen sich im Hinblick auf den Versagungstatbestand des § 145 Abs. 2 BauGB im Laufe des Sanierungsverfahrens zunehmend verdichten und konkreter werden. 2. Die in ihr enthaltene Frage, ob die Verfestigung eines Pachtverhältnisses die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderläuft, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Normenkette:

BauGB § 145 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.