BVerwG - Beschluß vom 05.09.1996
4 B 162.96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 6 § 14 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BRS 58, Nr. 76
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10723/94

Bauplanungsrecht - Vogelhaus in einem Mischgebiet als zulässige Nebenanlage für die Kleintierhaltung

BVerwG, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 4 B 162.96

DRsp Nr. 2007/4078

Bauplanungsrecht - Vogelhaus in einem Mischgebiet als zulässige Nebenanlage für die Kleintierhaltung

Wenn das streitgegenständliche Vogelhaus aus den von der Beschwerde genannten Gründen nicht als untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen wäre, müßte für seine planungsrechtliche Zulässigkeit von einer selbständigen Anlage und einer "Hauptnutzung" ausgegangen werden. Es würde dann eine gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung vorliegen, weil eine landwirtschaftliche Nutzung offensichtlich ausscheidet.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 6 § 14 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Errichtung eines aus drei Räumen von je 9 - 12 qm bestehenden Vogelschutzhauses. Die Genehmigung beschränkt in der zuletzt geltenden Fassung die Vogelhaltung auf 19 bestimmte Vogelarten (im wesentlichen kleinere Papageienvögel mit der Bezeichnung Sittiche), eine höchstzulässige Anzahl von insgesamt 65 Zuchtpaaren und eine höchstzulässige Nachzucht. Die Genehmigung enthält des weiteren die Festlegung, daß die durch die Vogelhaltung verursachten Geräusche gemessen an der Grenze zum Grundstück der Klägerin tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürfen.