I.
Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Errichtung eines aus drei Räumen von je 9 - 12 qm bestehenden Vogelschutzhauses. Die Genehmigung beschränkt in der zuletzt geltenden Fassung die Vogelhaltung auf 19 bestimmte Vogelarten (im wesentlichen kleinere Papageienvögel mit der Bezeichnung Sittiche), eine höchstzulässige Anzahl von insgesamt 65 Zuchtpaaren und eine höchstzulässige Nachzucht. Die Genehmigung enthält des weiteren die Festlegung, daß die durch die Vogelhaltung verursachten Geräusche gemessen an der Grenze zum Grundstück der Klägerin tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürfen.
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