BVerwG - Beschluß vom 18.06.1997
4 B 238.96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; LBO (Landesbauordnung) Rheinland-Pfalz § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1997, 807
BRS 59, Nr. 78
DÖV 1998, 128
NuR 1997, 595
NVwZ-RR 1998, 157
RdL 1997, 234
UPR 1998, 61
ZfBR 1997, 324
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Urteil vom 30.03.1995 - 1 K 4591/93.KO,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 12331/95

Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, Begriff der gesunden Wohnverhältnisse; Bauordnungsrecht - Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen

BVerwG, Beschluß vom 18.06.1997 - Aktenzeichen 4 B 238.96

DRsp Nr. 1997/6396

Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, Begriff der gesunden Wohnverhältnisse; Bauordnungsrecht - Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen

1. Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landes(wald)recht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein. 2. Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist. 3. Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; LBO (Landesbauordnung) Rheinland-Pfalz § 65 Abs. 2;

Gründe:

I.