I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage auf seinem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde. Nach einer 1994 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sind an anderer Stelle des Gemeindegebiets zwei Sondergebiete für Windenergieparks mit dem textlichen Zusatz dargestellt, daß Windenergieanlagen außerhalb dieser Sondergebietsflächen nicht zulässig seien. Der beklagte Landkreis lehnte die Bauvoranfrage des Klägers ab.
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