BVerwG - Beschluß vom 03.06.1998
4 B 6.98
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 3 ;
Fundstellen:
AgrarR 1999, 165
BRS 60, 342
BRS 60, Nr. 90
BauR 1998, 991
DÖV 1998, 927
HGZ 1998, 431
IBR 1998, 398
NuR 1998, 484
NVwZ 1998, 959
RdE 1998, 241
RdL 1998, 203
UPR 1998, 452
ZfBR 1998, 262
ZfIR 1998, 729
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 24.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 679/94
OVG Niedersachsen, vom 30.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 6400/95

Bauplanungsrecht

BVerwG, Beschluß vom 03.06.1998 - Aktenzeichen 4 B 6.98

DRsp Nr. 1998/16232

Bauplanungsrecht

»§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB F. 1998 läßt andere Öffentliche Belange unberührt, nach denen ebenfalls die Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich zu beurteilen ist. Das gilt auch für anderweitige Darstellungen in einem Flächennutzungsplan.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage auf seinem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde. Nach einer 1994 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sind an anderer Stelle des Gemeindegebiets zwei Sondergebiete für Windenergieparks mit dem textlichen Zusatz dargestellt, daß Windenergieanlagen außerhalb dieser Sondergebietsflächen nicht zulässig seien. Der beklagte Landkreis lehnte die Bauvoranfrage des Klägers ab.