I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nrn. und im Gewann N auf der Gemarkung der Beklagten.
Für die derzeit als Obstbaumwiese genutzten Grundstücke setzte die am 26.1.1959 als Polizeiverordnung erlassene Bauordnung der Beklagten ein "reines Wohngebiet" fest. Der Flächennutzungsplan der Beklagten (4/1986) stellt die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dar. Auf dem südwestlich, jenseits des Weges N gelegenen Grundstück Flst. Nr. befindet sich ein im Jahre 1982 genehmigtes Wohngebäude. Die nördlich gelegenen Wohngebäude N, und sind ca. 65 bis 85 m entfernt.
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