VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.1993
8 S 3087/92
Normen:
BBauG § 173 Abs. 3 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 118 Abs. 6 ; PolG (Polizeigesetz) Baden-Württemberg § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BWVPr 1994, 190
VBlBW 1994, 280
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10058/92

Bauplanungsrecht: Änderung einer übergeleiteten Rechtsvorschrift

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 8 S 3087/92

DRsp Nr. 2007/14088

Bauplanungsrecht: Änderung einer übergeleiteten Rechtsvorschrift

»1. Die Befristung der Geltungsdauer eines als Polizeiverordnung erlassenen Bebauungsplans entfällt nicht im Zuge der Überleitung nach § 173 Abs. 3 BBauG. 2. Die Abänderung einer gem. § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Vorschrift kann nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs und nicht durch eine landesrechtliche Vorschrift erfolgen.«

Normenkette:

BBauG § 173 Abs. 3 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 118 Abs. 6 ; PolG (Polizeigesetz) Baden-Württemberg § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses auf den Grundstücken Flst. Nrn. und im Gewann N auf der Gemarkung der Beklagten.

Für die derzeit als Obstbaumwiese genutzten Grundstücke setzte die am 26.1.1959 als Polizeiverordnung erlassene Bauordnung der Beklagten ein "reines Wohngebiet" fest. Der Flächennutzungsplan der Beklagten (4/1986) stellt die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dar. Auf dem südwestlich, jenseits des Weges N gelegenen Grundstück Flst. Nr. befindet sich ein im Jahre 1982 genehmigtes Wohngebäude. Die nördlich gelegenen Wohngebäude N, und sind ca. 65 bis 85 m entfernt.