OVG Niedersachsen - Beschluß vom 25.03.1993
6 M 1207/93
Normen:
BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO 8 Abs. 3 Nr. 2 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 181
MDR 1993, 645
UPR 1993, 236

Bauplanungsrecht, Asylantenunterkunft als Ausnahme im Gewerbegebiet

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 6 M 1207/93

DRsp Nr. 1998/3202

Bauplanungsrecht, Asylantenunterkunft als Ausnahme im Gewerbegebiet

»1. Eine barackenähnliche städtische Gemeinschaftsunterkunft für 60 Asylbewerber in 18 beengten Räumen ist als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. 2. Die Erteilung einer solchen Ausnahme kann von benachbarten Gewerbebetrieben nur unter besonderen Umständen angegriffen werden, falls etwa ernsthaft mit gewichtigen Betriebseinschränkungen zu rechnen ist, die infolge objektiv unzumutbarer Immissionen zu erwarten sind.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 1 ; BauNVO 8 Abs. 3 Nr. 2 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt als Inhaber eines Getränkegroßhandels auf dem Grundstück ... in ... an der Nordwestseite der ... Straße (Bundesstraße ...) vorläufigen Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer auf 5 Jahre befristeten städtischen Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge auf dem nordwestlich jenseits der ... Straße benachbarten unbebauten Flurstück 68/15 der Flur 3 der Gemarkung ... .