VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.1994
8 S 1948/94
Normen:
BauGB § 10 § 12 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3 § 13 ; GemO (Gemeindeordnung) Baden-Württenberg § 42 Abs. 1 § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VBlBW 1995, 207
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 916/93

Bauplanungsrecht: Ausfertigung eines Bebauungsplans, Zulässigkeit einer Arztpraxis im allegemeinen Wohngebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 8 S 1948/94

DRsp Nr. 2007/14071

Bauplanungsrecht: Ausfertigung eines Bebauungsplans, Zulässigkeit einer Arztpraxis im allegemeinen Wohngebiet

»1. Für die Ausfertigung eines Bebauungsplans sind allein der Bürgermeister, sein nach § 48 Abs. 1 GemO bestimmter Vertreter oder - falls in der Gemeinde bestellt - der Beigeordnete zuständig. 2. Die Praxis eines privaten niedergelassenen Arztes kann in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude - unbeschadet einer Genehmigungsfähigkeit nach § 13 BauNVO - in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sein.«

Normenkette:

BauGB § 10 § 12 ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3 § 13 ; GemO (Gemeindeordnung) Baden-Württenberg § 42 Abs. 1 § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. der Gemarkung .... (...). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "...", der "reine Wohnnutzung" vorschreibt.