I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Kirchfeld II - Sanddornweg" der Antragsgegnerin vom 22.06.1993, soweit er für das Mischgebiet MI 2 im Erdgeschoß Wohnnutzung ausschließt.
Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Neureut der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt nördlich des Sanddornwegs auf einem etwa 60 m breiten Streifen ein allgemeines Wohngebiet fest, durch welches die hier endende Bebauung der Wildpark-Siedlung mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern fortgeführt werden soll. Östlich und nordöstlich anschließend ist - gegliedert - ein Mischgebiet ausgewiesen, an das sich bis zur Linkenheimer Landstraße (L 605) ein Gewerbegebiet anschließt. Unter Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen heißt es:
Mischgebiet 2 (MI 2)
Es gilt § 6 BauNVO mit folgenden Abweichungen:
Nicht zulässig sind
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