VGH Baden-Württemberg vom 30.07.1998
5 S 2181/97
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 7 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 28

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Wohnnutzung in den Erdgeschoßräumen eines Mischgebiets

VGH Baden-Württemberg, vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 5 S 2181/97

DRsp Nr. 2007/14023

Bauplanungsrecht: Ausschluß von Wohnnutzung in den Erdgeschoßräumen eines Mischgebiets

»Zum Vorliegen besonderer städtebaulicher (Rechtfertigungs-) Gründe im Sinne des § 1 Abs. 7 BauNVO für einen Ausschluß von Wohnnutzung in den Erdgeschoßräumen eines Mischgebiets, das als Puffer zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und einem Gewerbegebiet festgesetzt worden ist (hier verneint).«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 7 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Kirchfeld II - Sanddornweg" der Antragsgegnerin vom 22.06.1993, soweit er für das Mischgebiet MI 2 im Erdgeschoß Wohnnutzung ausschließt.

Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Neureut der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt nördlich des Sanddornwegs auf einem etwa 60 m breiten Streifen ein allgemeines Wohngebiet fest, durch welches die hier endende Bebauung der Wildpark-Siedlung mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern fortgeführt werden soll. Östlich und nordöstlich anschließend ist - gegliedert - ein Mischgebiet ausgewiesen, an das sich bis zur Linkenheimer Landstraße (L 605) ein Gewerbegebiet anschließt. Unter Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen heißt es:

Mischgebiet 2 (MI 2)

Es gilt § 6 BauNVO mit folgenden Abweichungen:

Nicht zulässig sind