VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 11.10.1994
5 S 3142/93
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 4 § 11 Abs. 1 ; GemO (Gemeindeordnung) Baden-Württemberg § 18 Abs. 1, Abs. 5 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 28
BWGZ 1995, 150
BWVPr 1995, 62
ESVGH 45, 232
Justiz 1995, 129
NVwZ-RR 1995, 154
VBlBW 1995, 193
ZfBR 1995, 224

Bauplanungsrecht: Ausweisung eines Sondergebiets betreute Seniorenwohnungen - Kommunalrecht: Begriff des Verlassens einer [Gemeinderats-] Sitzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 5 S 3142/93

DRsp Nr. 2007/14073

Bauplanungsrecht: Ausweisung eines Sondergebiets "betreute Seniorenwohnungen" - Kommunalrecht: Begriff des Verlassens einer [Gemeinderats-] Sitzung

»1. Ein befangener Gemeinderat, der lediglich um Stuhlesbreite vom Sitzungstisch des Gremiums abrückt und sich nicht in den vorhandenen Zuhörerbereich des Sitzungsraumes begibt, verläßt nicht die Sitzung i.S.d. § 18 Abs. 5 GemO. 2. Zur Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets "betreute Seniorenwohnungen".«

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 4 § 11 Abs. 1 ; GemO (Gemeindeordnung) Baden-Württemberg § 18 Abs. 1, Abs. 5 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 04.05.1993.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. auf Gemarkung der Antragsgegnerin, der Antragsteller Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. Die als Streuobstwiese genutzten, nördlich an das Wohngebäude der Antragstellerin (H Str.) anschließenden Hanggrundstücke bilden den südöstlichen Abschluß des Plangebiets, in dem insgesamt 42 neue Bauplätze als allgemeines Wohngebiet sowie im nordwestlichen Bereich an der straße ein Sondergebiet "betreute Seniorenwohnungen" ausgewiesen sind.