I.
Der Kläger wendet sich als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Weideflächen für sein Milchvieh westlich eines großflächigen Textilmarkts des Beigeladenen auf dem Grundstück in gegen eine diesem erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des Textilhauses um ein zweigeschossiges Verkaufsgebäude für Bett- und Tischwäsche sowie Zubehör mit 64 Kunden-Kfz.- Stellplätzen neben dem bereits 113 Stellplätze umfassenden Kundenparkplatz.
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