VGH Hessen - Urteil vom 28.11.1975
IV OE 98/74
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BRS 29 Nr. 59

Bauplanungsrecht: Bauliche Anlagen für die nicht betriebliche Bienenhaltung im Außenbereich

VGH Hessen, Urteil vom 28.11.1975 - Aktenzeichen IV OE 98/74

DRsp Nr. 2009/17362

Bauplanungsrecht: Bauliche Anlagen für die nicht betriebliche Bienenhaltung im Außenbereich

1. Bauliche Anlagen für die nicht betriebliche Bienenhaltung sind im Außenbereich als ortsgebunden nur privilegiert, soweit die raumsparendste Aufstellungsart der Bienenkästen gewählt und die Kästen mit einem etwa erforderlichen Arbeitsraum zusammengefaßt werden. 2. Bei der Haltung von 22 Bienenvölkern läßt sich ein bienendichter Arbeitsraum in dem für das Schleudern der Waben notwendigen Umfang unmittelbar bei dem Bienenstand anerkennen; das gleiche gilt für den für das Lagern von Arbeitsgerät und Futtermitteln benötigten Platz, wenn der Imker größere Entfernungen zu seinem Bienenhaus zurückzulegen hat. Ein Raum für das Abfüllen des Honigs oder als Übernachtungsmöglichkeit ist nicht bevorzugt zugelassen.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen