BVerwG - Beschluß vom 20.08.1998
4 B 79.98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, 2 ; BauNVO § 3 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 32
BRS 60, Nr. 176
DÖV 1999, 169
IBR 1998, 543
NVwZ-RR 1999, 105
UPR 1999, 26
ZfBR 1999, 173
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 28.06.1996 - 2 A 184/94,
OVG Schleswig-Holstein, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 201/96

Bauplanungsrecht; Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung, wechselseitige; Bebauungszusammenhang; Gegebenheiten, topographische; Funktion, trennende; Steilhang

BVerwG, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 4 B 79.98

DRsp Nr. 1998/20019

Bauplanungsrecht; Bauplanungsrecht; Nachbarschutz, Anspruch auf Gebietserhaltung; Prägung, wechselseitige; Bebauungszusammenhang; Gegebenheiten, topographische; Funktion, trennende; Steilhang

»1. Der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz wird durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muß keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören.2. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden. Bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten kann sich ergeben, daß unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gleichwohl zwei unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn einem Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion zukommt.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, 2 ; BauNVO § 3 ;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über einen der Beigeladenen zu 2 erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Ausstellungsplatzes für Kraftfahrzeuge, eines Verkaufsbüros und einer Pflegehalle.