BVerwG - Beschluß vom 11.03.1994
4 B 53.94
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S 2; LBO (Landesbauordnung) Rheinland-Pfalz § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 65
BauR 1994, 494
DÖV 1994, 868
UPR 1994, 267
ZfBR 1994, 192
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 06.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 176/91
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10532/93

Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach Landesrecht

BVerwG, Beschluß vom 11.03.1994 - Aktenzeichen 4 B 53.94

DRsp Nr. 1995/699

Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach Landesrecht

Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S 2; LBO (Landesbauordnung) Rheinland-Pfalz § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 6;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, mit der dem Beigeladenen der Ausbau einer Scheune auf dem Nachbargrundstück in Grenzbebauung für Wohnzwecke gestattet worden ist. Das Berufungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben, weil sie nicht mit nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsrechts vereinbar sei. Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützten Beschwerde.

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.