VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.09.1993
8 S 2561/92
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
GewArch 1994, 342
UPR 1994, 235
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1461/91

Bauplanungsrecht: Begriff der Angemessenheit i.S. von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.1993 - Aktenzeichen 8 S 2561/92

DRsp Nr. 2007/15478

Bauplanungsrecht: Begriff der Angemessenheit i.S. von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB

»Die wiederholte Erhöhung der Bettenzahl eines im Außenbereich gelegenen Beherbergungsbetriebs ist nicht angemessen i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung seiner Gaststätte "Cafe H" auf dem Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. der Gemarkung K der Beklagten.

Das Grundstück liegt südlich des L baches, dessen Ufer in diesem Bereich mit hochstämmigen Eschen und Akazien bewachsen ist.

Auf dem Baugrundstück befand sich ursprünglich ein Sägewerk (H). Unter dem 5.6.1959 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für die Einrichtung einer Gaststätte mit acht Fremdenzimmern im Gebäude H 3 und mit Bescheid vom 16.10.1989 für eine Erweiterung des Betriebs um elf Fremdenzimmer im Gebäude H 1 und um zwei Fremdenzimmer im Gebäude H 8.

Am 15.10.1990 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für einen Anbau an das Gebäude H 3 parallel zum L bach und einen Teilumbau des Gebäudes H 1. Das Untergeschoß des Anbaus soll als Garage und das Erdgeschoß als Küche mit Abstellraum genutzt und im Ober- und Dachgeschoß sollen jeweils drei weitere Fremdenzimmer eingerichtet werden.