I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger ist laut Vertrag vom 6. Dezember 2000 Mieter des Obergeschosses im Anwesen W. Straße 131 in A. Für die Räume mit einer Gesamtfläche von 122 m² erhielten die Vermieter und Eigentümer am 2. Mai 2001 eine Baugenehmigung zum Einbau einer Diskothek (Tanzlokal) mit einem Gastraum von 93,36 m². Über einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis hat die Beklagte bisher nicht entschieden. Nach den vorgelegten Behördenakten wurden die betreffenden Räume vom Kläger mit Vertrag vom 1. Juni 2002 zunächst bis zum 31. Dezember 2005 an die Firma ... GmbH weitervermietet. Diese betreibt aufgrund einer Gaststättenerlaubnis vom 1. Dezember 2002 derzeit die Diskothek.
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