VGH Bayern - Beschluss vom 07.08.2003
22 ZB 03.1041
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1; BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 15 Abs. 1; GewO § 33a; GewO § 49 Abs. 2;
Fundstellen:
BayVBl 2003, 749
BRS 66 Nr. 76
GewArch 2003, 435
NVwZ-RR 2003, 816
UPR 2004, 36
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 02.653

Bauplanungsrecht: Begriff der kerngebietstypischen Vergnügungsstätte, Table-Dance-Diskothek

VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 22 ZB 03.1041

DRsp Nr. 2009/18426

Bauplanungsrecht: Begriff der kerngebietstypischen Vergnügungsstätte, Table-Dance-Diskothek

Eine durch fortlaufende Table-Dance-Veranstaltungen geprägte Diskothek ist in der Regel als kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen.

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1; BauNVO § 4a Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 15 Abs. 1; GewO § 33a; GewO § 49 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger ist laut Vertrag vom 6. Dezember 2000 Mieter des Obergeschosses im Anwesen W. Straße 131 in A. Für die Räume mit einer Gesamtfläche von 122 m² erhielten die Vermieter und Eigentümer am 2. Mai 2001 eine Baugenehmigung zum Einbau einer Diskothek (Tanzlokal) mit einem Gastraum von 93,36 m². Über einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis hat die Beklagte bisher nicht entschieden. Nach den vorgelegten Behördenakten wurden die betreffenden Räume vom Kläger mit Vertrag vom 1. Juni 2002 zunächst bis zum 31. Dezember 2005 an die Firma ... GmbH weitervermietet. Diese betreibt aufgrund einer Gaststättenerlaubnis vom 1. Dezember 2002 derzeit die Diskothek.