VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.03.1998
5 S 3203/97
Normen:
BauGB § 33 Abs. 1 ; GemO (Gemeindeordnung) Baden-Württemberg § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 80
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 168/97

Bauplanungsrecht: Begriff der Teilplanreife i.S. von § 33 Abs. 1 BauGB;

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.03.1998 - Aktenzeichen 5 S 3203/97

DRsp Nr. 2007/14027

Bauplanungsrecht: Begriff der Teilplanreife i.S. von § 33 Abs. 1 BauGB;

»1. Zur Möglichkeit der "Teilplanreife" i.S. des § 33 Abs. 1 BauGB eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. 2. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die "Vorberatung" eines Bebauungsplanentwurfs im Gemeinderat, die unter Verstoß gegen § 35 Abs. 1 GemO in nichtöffentlicher Sitzung erfolgte, der "Planreife" des Bebauungsplanentwurfs entgegensteht.«

Normenkette:

BauGB § 33 Abs. 1 ; GemO (Gemeindeordnung) Baden-Württemberg § 35 Abs. 1 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.