VGH Bayern - Beschluss vom 04.01.2005
1 CS 04.1598
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;
Fundstellen:
BauR 2005, 1294
BayVBl 2006, 49
BRS 69 Nr. 101
DÖV 2005, 485
NVwZ-RR 2005, 522
UPR 2005, 160
ZfBR 2005, 384
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 04.894

Bauplanungsrecht: Begriff der überwiegend eigenen Futtergrundlage

VGH Bayern, Beschluss vom 04.01.2005 - Aktenzeichen 1 CS 04.1598

DRsp Nr. 2009/18462

Bauplanungsrecht: Begriff der "überwiegend eigenen Futtergrundlage"

Die Anforderung der "überwiegend eigenen Futtergrundlage" als Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Pensionstierhaltung (§ 201 BauGB 1997) bezieht sich nur auf das Verhältnis von selbst erzeugtem zu zugekauftem Futter. Die Frage, in welchem Umfang die erforderlichen Betriebsflächen im Eigentum des Landwirts stehen müssen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese Frage betrifft die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt unter Berufung auf ihre Planungshoheit vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Pensionspferdehaltung.