OVG Berlin - Beschluß vom 08.04.1998
2 S 3.98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 87
DÖV 1999, 883
DWW 1998, 317
LKV 1998, 357
OVGEB 23, 29
UPR 1998, 320
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 10.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 1700.97

Bauplanungsrecht: Begriff des Einfügens in die nähere Umgebung im unbeplanten Innenbereich, Grenzbebauung bei offener Bauweise

OVG Berlin, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 2 S 3.98

DRsp Nr. 2009/17126

Bauplanungsrecht: Begriff des "Einfügens" in die nähere Umgebung im unbeplanten Innenbereich, Grenzbebauung bei offener Bauweise

1. Für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung nach der Bauweise (§ 34 Abs. 1 BauGB) sind die Begriffsbestimmungen des § 22 BauNVO auch hinsichtlich der zulässigen Hausformen als sachverständige Konkretisierung städtebaulich maßgeblicher Planungsgrundsätze für die Auslegung heranzuziehen. 2. Befindet sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks neben mehreren Einzelhäusern und Doppelhäusern sowie beidseitigen Grenzbauten im Hinterland lediglich ein einziger straßenseitiger Grenzbau in halboffener Bauweise, dann hat dieser bei der Frage des Einfügens nach der Bauweise als "Fremdkörper" außer Betracht zu bleiben.