Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Wegen der in der Beschwerdebegründung gestellten Fragen zum Inhalt des städtebaulichen Begriffs des Gartenbaubetriebes (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) und zu seiner Abgrenzung gegenüber dem Begriff der Wirtschaftsstelle landwirtschaftlicher Betriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und zum Begriff der Landwirtschaft (§ 201 BauGB) brauchte das Normenkontrollgericht die Sache nicht gemäß §
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