VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.1996
8 S 2466/95
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2, Abs. 3 § 12 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1997, 694
UPR 1997, 199

Bauplanungsrecht: Bekanntmachung eines Bebbaungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 8 S 2466/95

DRsp Nr. 2007/14049

Bauplanungsrecht: Bekanntmachung eines Bebbaungsplans

»1. Die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs braucht den Beginn und das Ende der Auslegungsfrist jedenfalls dann nicht als Datum zu nennen, wenn diese im Hinblick auf die Erläuterungen in der Bekanntmachung und das auf derselben Seite des Bekanntmachungsorgans aufgeführte Erscheinungsdatum ohne Schwierigkeiten ausgerechnet werden können. 2. Ein der Auslegungsbekanntmachung beigefügter Zusatz: "Es wird gebeten, die volle Anschrift und betroffene Grundstücke anzugeben" verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. 3. Die Aufteilung eines bis zur Satzungsreife in einem einheitlichen Verfahren behandelten Entwurfs in zwei Bebauungspläne ist ohne nochmalige Auslegung getrennter Entwürfe zulässig, wenn dadurch keine unbewältigt bleibenden Konfliktfelder geschaffen und keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden, die die Grundzüge der Planung berühren. 4. Werden bei der Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens für mehrere Bebauungspläne im Amtsblatt der Gemeinde die mitveröffentlichten Übersichtskarten vertauscht, so ist dies jedenfalls dann unschädlich, wenn in den Karten die die Plangebiete kennzeichnenden Schlagworte deutlich lesbar sind.«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2, Abs. 3 § 12 ;

Gründe:

I.