BauGB § 34 Abs. 1 § 172 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 511
NuR 2003, 745
ZfBR 2003, 265
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 625/98
VG Hamburg, vom 19.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VG 5347/97
Bauplanungsrecht; Besonderes Städtebaurecht - Erhaltungssatzung; Freihaltung von Flächen als Schutzzweck einer -; Verhältnis von § 172 BauGB zu den §§ 30 ff. BauGB
BVerwG, Beschluß vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 4 B 47.02
DRsp Nr. 2003/1680
Bauplanungsrecht; Besonderes Städtebaurecht - Erhaltungssatzung; Freihaltung von Flächen als Schutzzweck einer -; Verhältnis von § 172BauGB zu den §§ 30 ff. BauGB
»§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält einen selbständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung einer baulichen Anlage. Durch eine Erhaltungssatzung (-verordnung) kann die Errichtung eines nach § 34 Abs. 1BauGB zulässigen Gebäudes verhindert werden.«
Normenkette:
BauGB § 34 Abs. 1 § 172 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 S. 2 ;
Gründe:
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