VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.08.1993
8 S 2980/92
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 9 § 9 ; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
BWGZ 1994, 268
UPR 1994, 191

Bauplanungsrecht: Bestehenbleiben der Zweckbestimmung eines Industriegebiets

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.08.1993 - Aktenzeichen 8 S 2980/92

DRsp Nr. 2007/14090

Bauplanungsrecht: Bestehenbleiben der Zweckbestimmung eines Industriegebiets

»Ein Industriegebiet verliert nicht dadurch seine Zweckbestimmung, daß die im förmlichen Verfahren nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen nur ausnahmsweise zulässig sind.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 9 § 9 ; VwGO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "G" der Antragsgegnerin vom 29.4.1991. Sie sind als Miterben Eigentümer des unbebauten Grundstücks Flst. Nr. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin, das mit seinem nördlichen Teil in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist. Dort ist die sogenannte "G straße" geplant, für deren Anlage ca. 100 m2 des Grundstücks der Antragsteller beansprucht werden. Diese Straße ersetzt die das Plangebiet durchschneidende, firmeneigene und betriebsnotwendige Verbindungsstraße zwischen dem dort vorhandenen Gipsbruch und dem Betriebsgelände der Firma K sie verläuft am südlichen Rande des Plangebiets und endet im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. am Betriebsgelände der genannten Firma.