VGH Bayern - Beschluss vom 02.11.2004
20 ZB 04.1559
Normen:
BauGB § 34 BauGB; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6; BauNVO § 15; TA Lärm Nr. 6.5;
Fundstellen:
BauR 2005, 1676
BayVBl 2005, 696
DÖV 2005, 486
NVwZ-RR 2005, 602
UPR 2005, 309
ZfBR 2005, 198
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 03.1828

Bauplanungsrecht: Ein-Mann-Tischlerei in einem Dorfgebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 20 ZB 04.1559

DRsp Nr. 2007/23910

Bauplanungsrecht: "Ein-Mann-Tischlerei" in einem Dorfgebiet

1. "Ein-Mann-Tischlereien" sind in Dorfgebieten jedenfalls dann zulässig, wenn die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm konkret zu erwarten ist. 2. Zum Schutz der benachbarten Wohnbevölkerung in den "Tagesrandzeiten".

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert des Antragsverfahrens beträgt 5.000 Euro.

Normenkette:

BauGB § 34 BauGB; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 4; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6; BauNVO § 15; TA Lärm Nr. 6.5;

Gründe:

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die Zulassung einer "Ein-Mann-Tischlerei" in einem Weiler, dessen planungsrechtliche Einordnung umstritten

Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO gegeben sind. Der Entscheidung zugrunde zu legen ist der angefochtene Baugenehmigungsbescheid i.d. Fassung der Änderung vom 16. August 2004, durch die auf Anregung des Senats die Betriebszeiten der streitigen Anlage gekürzt wurden (Betriebszeit nunmehr Mo-Fr. 8.00-20.00 Uhr, Sa 8.00 -18.00 Uhr).