Der Kläger betreibt Damwildhaltung und begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau einer Wohnung in ein Betriebsgebäude auf einem Grundstück im Außenbereich. Sie ist ihm versagt worden, weil das Vorhaben weder nach § 35 Abs. 1 noch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig sei. Die Klage war in der Berufungsinstanz erfolglos.
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