I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin, der Gemeinde K., beschlossene Sanierungssatzung vom 15. Mai 1990. Sie sind Eigentümer eines im Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks.
Bereits am 2. März 1977 hatte die Gemeinde eine wortgleiche Sanierungssatzung beschlossen. Die Antragsteller hatten diese Satzung im Verfahren der Normenkontrolle mit der Begründung angegriffen, an ihr habe ein befangenes Mitglied des Gemeinderates mitgewirkt. Das Verfahren erledigte sich, nachdem die Antragsgegnerin die Satzung vom 2. März 1977 durch die nunmehr angegriffene Satzung vom 14. Mai 1990 ersetzt hatte.
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