BVerwG - Beschluß vom 23.06.1992
4 NB 26.92
Normen:
BauGB § 136 Abs. 4; BauGB § 215 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1993, 64
BRS 54 Nr. 22
Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 2
BWGZ 1993, 578
NVwZ 1993, 361
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 482/91

Bauplanungsrecht: Erneute Abwägung bei rückwirkender Inkraftsetzung einer fehlerhaften Sanierungssatzung

BVerwG, Beschluß vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 4 NB 26.92

DRsp Nr. 1996/15635

Bauplanungsrecht: Erneute Abwägung bei rückwirkender Inkraftsetzung einer fehlerhaften Sanierungssatzung

1. § 215 Abs. 3 BauGB verlangt jedenfalls dann eine erneute Abwägung, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage seit dem früheren Beschluss rechtserheblich verändert hat. 2. Zur Frage, ob bereits ein längerer zeitlicher Abstand (hier: 13 Jahre) zwischen früherer Beschlussfassung und erneutem Inkraftsetzen eine Änderung der Sach- oder/und Rechtslage begründen kann. 3. Wie sich aus § 136 Abs. 4 Satz 2 BauGB ergibt, verlangen auch Sanierungsmaßnahmen eine abwägende und hinsichtlich des Sanierungskonzepts auch planerische Entscheidung.

Normenkette:

BauGB § 136 Abs. 4; BauGB § 215 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin, der Gemeinde K., beschlossene Sanierungssatzung vom 15. Mai 1990. Sie sind Eigentümer eines im Sanierungsgebiet belegenen Grundstücks.

Bereits am 2. März 1977 hatte die Gemeinde eine wortgleiche Sanierungssatzung beschlossen. Die Antragsteller hatten diese Satzung im Verfahren der Normenkontrolle mit der Begründung angegriffen, an ihr habe ein befangenes Mitglied des Gemeinderates mitgewirkt. Das Verfahren erledigte sich, nachdem die Antragsgegnerin die Satzung vom 2. März 1977 durch die nunmehr angegriffene Satzung vom 14. Mai 1990 ersetzt hatte.