VGH Bayern - Beschluss vom 25.04.2005
1 CS 04.3461
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 81 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 04.5640

Bauplanungsrecht: Errichtung einer Doppelgarage im unbeplanten Innenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 1 CS 04.3461

DRsp Nr. 2009/18469

Bauplanungsrecht: Errichtung einer Doppelgarage im unbeplanten Innenbereich

1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich (auch) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine "städtebauliche Spannungen" hervorruft. 2. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche wird zur Konkretisierung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die Bestimmung des § 23 BauNVO zurückgegriffen. Die planungsrechtlichen Instrumente Baugrenze, Baulinie und Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO), mit denen die überbaubare Grundstücksfläche im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, werden auch im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur näheren Bestimmung dieses Zulässigkeitskriteriums herangezogen.