VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.09.1994
8 S 86/94
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 6 § 201 ;
Fundstellen:
AgrarR 1995, 319
BRS 56 Nr. 73
NuR 1995, 143
RdL 1995, 62
UPR 1995, 459
ZfBR 1995, 224
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 28.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen K 941/93

Bauplanungsrecht: Erweiterung einer Mosterei im Außenbereich, Begriff der zulässigerweise Errichtung, Erweiterung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Gebäudes

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.1994 - Aktenzeichen 8 S 86/94

DRsp Nr. 2007/14075

Bauplanungsrecht: Erweiterung einer Mosterei im Außenbereich, Begriff der "zulässigerweise Errichtung", Erweiterung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Gebäudes

»1. Eine Mosterei, in der überwiegend fremdes Obst verarbeitet wird, gehört nicht zur Landwirtschaft. 2. "Zulässigerweise errichtet" i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist ein gewerblicher Betrieb nicht nur, wenn er baurechtlich genehmigt ist, sondern auch dann, wenn er wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genießt. 3. Zur Frage, ob die Erweiterung eines in einer Splittersiedlung gelegenen Gebäudes um einen gegenüber dem vorhandenen Baubestand untergeordneten Anbau öffentliche Belange iS des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 6 § 201 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Betriebsgebäude.