Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die textliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 13 der Antragsgegnerin, nach der Dacheindeckungen in naturroten Tonziegeln auszuführen sind. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt.
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Abweichung von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte gestützte Beschwerde gegen die Nichtvorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach §
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