BVerwG - Beschluß vom 03.11.1992
4 NB 28.92
Normen:
BauGB § 9 Abs. 4, Abs. 8; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20; LBO (Landesbauordnung) Hessen § 118 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 111
Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 57
DÖV 1993, 251
DÖV 1993, 876
DVBl 1993, 116
NuR 1993, 229
NVwZ-RR 1993, 286
ThürVBl 1993, 89
UPR 1993, 67
UPR 1993, 185
ZfBR 1993, 89
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 02.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 2241/89

Bauplanungsrecht: Fehlende Begründungspflicht für gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan

BVerwG, Beschluß vom 03.11.1992 - Aktenzeichen 4 NB 28.92

DRsp Nr. 1998/3300

Bauplanungsrecht: Fehlende Begründungspflicht für gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan

1. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt keine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan. 2. Ob und in welchem Umfang die Satzungsunterlagen Aufschluß über die Überlegungen des Gemeinderats geben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 4, Abs. 8; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 20; LBO (Landesbauordnung) Hessen § 118 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die textliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 13 der Antragsgegnerin, nach der Dacheindeckungen in naturroten Tonziegeln auszuführen sind. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Abweichung von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte gestützte Beschwerde gegen die Nichtvorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO verletzt hat.