I.
Die Beteiligten streiten über eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung der vom beklagten Landratsamt angeordneten Beseitigung mehrerer Gebäude, die der Kläger im Außenbereich ohne Baugenehmigung errichtet hat. Der Kläger hat eingewandt, er wolle die Gebäude einem Forstwirt überlassen, der gewerblich mit drei Forstarbeitern und entsprechenden Geräten für andere Forstarbeiten ausführe und die Gebäude im Rahmen dieses Betriebs nutzen könne. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf §
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