OVG Niedersachsen - Beschluss vom 29.06.2004
1 LA 286/03
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 10;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 817
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2137/02

Bauplanungsrecht: Gegenstand einer begünstigenden Festsetzung i.S. von § 1 Abs. 10 BauNVO

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 1 LA 286/03

DRsp Nr. 2009/18453

Bauplanungsrecht: Gegenstand einer begünstigenden Festsetzung i.S. von § 1 Abs. 10 BauNVO

Gegenstand einer begünstigenden Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO können nur vorhandene Anlagen sein, die genehmigt wurden oder wenigstens passiven Bestandsschutz genießen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 10;

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung durch den Beklagten.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Unter den Eichen 19 in E., OT F., das insgesamt ca. 1.800 qm groß ist und sich aus den Flurstücken 2/7, 2/15 und 2/17 zusammensetzt. Auf dem Flurstück 2/17 steht das Wohnhaus der Kläger. Auf dem benachbarten Flurstück 2/7 befindet sich ein Stallgebäude, das die Kläger 1993/94 grundlegend renovierten.

Das Grundstück der Beigeladenen zu 1. und zu 2. liegt östlich des klägerischen Grundstücks schrägversetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Das Grundstück des Beigeladenen zu 3., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, grenzt südlich an das Flurstück 2/7 an. Die Entfernung des Wohnhauses zum Stallgebäude auf diesem Flurstück beträgt ca. 8 m.