VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.1996
8 S 3336/95
Normen:
BauGB § 3 Abs. 3 S. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 18 § 215 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VBlBW 1997, 137

Bauplanungsrecht: Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei Änderung eines Bebauungsplans, Festsetzung von landwirtschaftlichen Flächen für die Landwirtschaft

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 8 S 3336/95

DRsp Nr. 2007/14047

Bauplanungsrecht: Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei Änderung eines Bebauungsplans, Festsetzung von landwirtschaftlichen Flächen für die Landwirtschaft

»1. Für die Wahrung der in § 215 Abs. 1 BauGB normierten Obliegenheit reicht es aus, daß der Antragsteller den behaupteten Verfahrensmangel fristgerecht in einem Gerichtsverfahren geltend macht, in dem es um eine von ihm erstrebte bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung geht, der die zum Verfahren beigeladene Gemeinde zunächst das versagte Einvernehmen und dann den inzwischen beschlossenen Bebauungsplan entgegenhält. 2. Dient die Änderung eines Bebauungsplanes, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ausschließlich der Klarstellung oder verweist sie auf ohnehin geltende Rechtsvorschriften, ohne der Sache nach eine materielle Änderung des normativen Gehalts des Bebauungsplans zu bewirken, führt eine unterlassene Anhörung der Betroffenen gem § 3 Abs. 3 S 2 Halbs 2 iVm § 13 Abs. 1 S 2 BauGB nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans.