OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.1963
VII A 55/62
Normen:
BBauG § 31; BBauG § 35; BauO NW (Bauordnung Nordrhein-Westfalen) § 7;
Fundstellen:
BRS 14 Nr. 71
OVGE Mü/Lü 19, 24
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 505/61

Bauplanungsrecht: Geltung der Bauwichbestimmungen bei Bauvorhaben im Außenbereich, Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Dispens von nachbarschützenden Bestimmungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1963 - Aktenzeichen VII A 55/62

DRsp Nr. 2009/17302

Bauplanungsrecht: Geltung der Bauwichbestimmungen bei Bauvorhaben im Außenbereich, Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Dispens von nachbarschützenden Bestimmungen

1. Die Baubeschränkungen, denen Grundstücke nach § 35 BBauG wegen ihrer Lage im Außenbereich unterworfen sind, dienen grundsätzlich nicht dem Nachbarschutze, sondern dem Interesse der Allgemeinheit. 2. Die Bauwichbestimmungen in § 7 BauO NW gelten grundsätzlich auch für Vorhaben im Außenbereich. 3. a) Die gegen den Dispens von einer nachbarschützenden Bestimmung gerichtete Abwehrklage des Nachbarn kann, auch wenn der Dispens wegen Fehlens der Voraussetzungen für seine Erteilung rechtswidrig ist, nur dann Erfolg haben, wenn die Abweichung von der Norm den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt und dadurch den Wert seines Grundstückes mindert. b) Wird der Nachbar durch einen Dispens von einer nachbarschützenden Bestimmung tatsächlich beeinträchtigt, so hat seine Abwehrklage grundsätzlich schon dann Erfolg, wenn der Dispens wegen Fehlens der Voraussetzungen für seine Erteilung rechtswidrig ist, ohne daß es auf die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ankommt (keine Übernahme der zum früheren Baurecht - ua in OVGE 15, 223 - entwickelten Rechtsprechung des Senats auf Entscheidungen, denen die Bestimmungen des BBauG und der () zu Grunde zu legen sind).