Bauplanungsrecht: Geltung der Bauwichbestimmungen bei Bauvorhaben im Außenbereich, Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Dispens von nachbarschützenden Bestimmungen
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1963 - Aktenzeichen VII A 55/62
DRsp Nr. 2009/17302
Bauplanungsrecht: Geltung der Bauwichbestimmungen bei Bauvorhaben im Außenbereich, Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Dispens von nachbarschützenden Bestimmungen
1. Die Baubeschränkungen, denen Grundstücke nach § 35 BBauG wegen ihrer Lage im Außenbereich unterworfen sind, dienen grundsätzlich nicht dem Nachbarschutze, sondern dem Interesse der Allgemeinheit.2. Die Bauwichbestimmungen in § 7BauO NW gelten grundsätzlich auch für Vorhaben im Außenbereich.3. a) Die gegen den Dispens von einer nachbarschützenden Bestimmung gerichtete Abwehrklage des Nachbarn kann, auch wenn der Dispens wegen Fehlens der Voraussetzungen für seine Erteilung rechtswidrig ist, nur dann Erfolg haben, wenn die Abweichung von der Norm den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigt und dadurch den Wert seines Grundstückes mindert.b) Wird der Nachbar durch einen Dispens von einer nachbarschützenden Bestimmung tatsächlich beeinträchtigt, so hat seine Abwehrklage grundsätzlich schon dann Erfolg, wenn der Dispens wegen Fehlens der Voraussetzungen für seine Erteilung rechtswidrig ist, ohne daß es auf die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ankommt (keine Übernahme der zum früheren Baurecht - ua in OVGE 15, 223 - entwickelten Rechtsprechung des Senats auf Entscheidungen, denen die Bestimmungen des BBauG und der () zu Grunde zu legen sind).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.