VGH Bayern - Urteil vom 16.11.1989
2 B 89.1217
Normen:
BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 145 Abs. 2; BauGB § 153 Abs. 1; BauGB § 153 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 53 Nr. 134
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen RO 6 K 88.0035

Bauplanungsrecht: Genehmigung zur Veräußerung eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks, Ermittlung des Verkehrswerts

VGH Bayern, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 2 B 89.1217

DRsp Nr. 2009/18141

Bauplanungsrecht: Genehmigung zur Veräußerung eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks, Ermittlung des Verkehrswerts

Bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstücks liegt eine wesentliche Erschwerung der Sanierung i.S. von §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145 Abs. 2 BauGB dann vor, wenn der vereinbarte Gegenwert für das Grundstück über dem sanierungsbereinigten Verkehrswert des Grundstücks liegt (§ 153 Abs. 1 und 2 BauGB), was allerdings nur dann anzunehmen ist, wenn der vereinbarte Kaufpreis den sanierungsbereinigten Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich verfehlt.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 145 Abs. 2; BauGB § 153 Abs. 1; BauGB § 153 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Erteilung der Genehmigung zu einem Grundstückskaufvertrag in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.