BVerwG - Urteil vom 20.08.1992
4 C 54.89
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1, Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO (1977) § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO (1990) § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO (1990) § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO (1990) § 25c Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1993, 51
BRS 54 Nr. 48
BRS 54 Nr. 137
Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 11
DÖV 1993, 875
GewArch 1993, 33
NVwZ-RR 1993, 65
UPR 1993, 24
ZfBR 1993, 33
ZMR 1993, 35
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 10.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 166/88
VGH Baden-Württemberg, vom 22.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 248/89

Bauplanungsrecht: Genehmigungsfähigkeit eines Billardcafes neben einer Spielhalle als Vergnügungsstätte in einem Gewerbegebiet

BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - Aktenzeichen 4 C 54.89

DRsp Nr. 1993/3156

Bauplanungsrecht: Genehmigungsfähigkeit eines Billardcafes neben einer Spielhalle als Vergnügungsstätte in einem Gewerbegebiet

1. Hat die Genehmigungsbehörde über einen Bauantrag aufgrund einer Rechtsänderung nunmehr nach Ermessen zu entscheiden, so ist das Ermessen regelmäßig auf Null reduziert, wenn dem Antragsteller die Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Rechtsänderung zu Unrecht vorenthalten worden ist und nachträglich keine Umstände eingetreten sind, die eine Ermessensausübung zuungunsten des Antragstellers rechtfertigen. 2. Ein Billardcafe kann je nach tatsächlicher Ausgestaltung als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung anzusehen sein.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1 S. 2; BauGB § 14 Abs. 1, Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO (1977) § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO (1990) § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO (1990) § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO (1990) § 25c Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Billardcafe im östlichen Teil eines bisher als Möbelmarkt genutzten Gebäudes in W. Das Billardcafe soll auf einer Fläche von 230 qm über eine Cafetheke mit 13 Plätzen, 24 weitere Sitzplätze an Tischen sowie vier Spieltische für den Billardbetrieb verfügen. Im mittleren Teil des ehemaligen Möbelmarktes betreibt der Bruder des Klägers eine baurechtlich genehmigte Spielhalle mit einer Fläche von 95 qm.