OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.03.2003
1 LA 47/02
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2003, 1009
BRS 66 Nr. 81
ZfBR 2003, 704
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 6366/00

Bauplanungsrecht: Gliederung eines Gewerbegebietes durch einen flächenbezogenen Schallleistungspegel, Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet, Ausnahmeerteilung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 1 LA 47/02

DRsp Nr. 2009/18417

Bauplanungsrecht: Gliederung eines Gewerbegebietes durch einen flächenbezogenen Schallleistungspegel, Zulässigkeit einer Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet, Ausnahmeerteilung

1. Es ist Sache des Bauherrn, ein schlüssiges Betriebskonzept vorzulegen, das die Zulassung einer Betriebsleiterwohnung rechtfertigen soll. 2. Der Umstand, dass für das in Rede stehende Gewebegebiet zum Schutze eines benachbarten Wohngebietes ein flächenbezogener Schallleistungspegel festgesetzt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres in Betracht kommt. 3. Die Gliederung eines Gewerbegebietes durch einen flächenbezogenen Schallleistungspegel kann die Zweckbestimmung des Baugebietes wahren.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe: