BVerwG - Beschluß vom 18.12.2007
4 B 55.07
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 175
BauR 2008, 793
DVBl 2008, 401
NVwZ 2008, 427
ZfBR 2008, 277
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 75/06
VG Greifswald, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1918/04

Bauplanungsrecht: Grenzen des Nachbarschutzes bei außerhalb des Plangebiets liegendem Grundstück

BVerwG, Beschluß vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 4 B 55.07

DRsp Nr. 2008/1874

Bauplanungsrecht: Grenzen des Nachbarschutzes bei außerhalb des Plangebiets liegendem Grundstück

»1. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. 2. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.