Die Klägerin möchte in einem Teil einer bestehenden Gaststätte eine Spielhalle mit etwa 90 qm Grundfläche einrichten; ein Bereich von etwa 45 qm Grundfläche soll als Gaststätte erhalten bleiben. Ihr Bauantrag wurde abgelehnt, weil das geplante Spielstudio mit der Gaststätte eine organisatorische und tatsächliche Einheit bilde, deshalb eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei und als solche in einem Mischgebiet nicht zugelassen werden könne. Klage und Berufung blieben erfolglos.
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