BVerwG - Beschluß vom 29.10.1992
4 B 103.92
Normen:
BauNVO § 6;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 49
Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 12
DÖV 1993, 260
DVBl 1993, 125
GewArch 1993, 84
HGZ 1993, 493
NVwZ-RR 1993, 287
UPR 1993, 60
ZfBR 1993, 95
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 07.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1518/90
VGH Baden-Württemberg, vom 03.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2816/91

Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen Spielhalle

BVerwG, Beschluß vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 4 B 103.92

DRsp Nr. 1998/3299

Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen Spielhalle

Ob eine Spielhalle, die mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet, als kerngebietstypisch einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei kann die durch die Betriebseinheit mit der Gaststätte bewirkte größere Attraktivität der Spielhalle von Bedeutung sein.

Normenkette:

BauNVO § 6;

Gründe:

Die Klägerin möchte in einem Teil einer bestehenden Gaststätte eine Spielhalle mit etwa 90 qm Grundfläche einrichten; ein Bereich von etwa 45 qm Grundfläche soll als Gaststätte erhalten bleiben. Ihr Bauantrag wurde abgelehnt, weil das geplante Spielstudio mit der Gaststätte eine organisatorische und tatsächliche Einheit bilde, deshalb eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei und als solche in einem Mischgebiet nicht zugelassen werden könne. Klage und Berufung blieben erfolglos.