I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein eingeschossiges, 1988 als landwirtschaftliches Betriebsgebäude genehmigtes Haus steht; die Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger geplanten Nutzung des Dachgeschosses dieses im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Hauses als einem Obstbaubetrieb dienendes Vorhaben war Streitgegenstand des Verfahrens.
Nach erfolglosem Vorverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids für den Ausbau einer Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoß des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
II.
Das Vorhaben des Klägers ist privilegiert zulässig, denn es dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
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