OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.07.1999
7 A 10/98
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AgrarR 2001, 254
BauR 2000, 245
BRS 62 Nr. 104
NVwZ-RR 2000, 347
RdL 1999, 314
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 18.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5039/96

Bauplanungsrecht: Landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich, Ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben einer Obstvermarktung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 7 A 10/98

DRsp Nr. 2009/18293

Bauplanungsrecht: Landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich, Ernsthaftes und nachhaltiges Betreiben einer Obstvermarktung

1. Selbst wenn auf das in dem Aufbau eines Obstbaubetriebs eingesetzte Kapital kein Zinsgewinn erzielt wird, müssen der Betriebserweiterung dienende Investitionen der Ausnahme eines nachhaltig und ernsthaft geführten landwirtschaftlichen Unternehmens nicht entgegenstehen. 2. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Obsterzeugung kann die Obstvermarktung vom Hof weg umfassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein eingeschossiges, 1988 als landwirtschaftliches Betriebsgebäude genehmigtes Haus steht; die Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger geplanten Nutzung des Dachgeschosses dieses im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Hauses als einem Obstbaubetrieb dienendes Vorhaben war Streitgegenstand des Verfahrens.

Nach erfolglosem Vorverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids für den Ausbau einer Betriebsleiterwohnung im Dachgeschoß des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

II.

Das Vorhaben des Klägers ist privilegiert zulässig, denn es dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.