OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2003
8 A 10814/03
Normen:
BauGB § 35, § 35 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 6, § 35 Abs. 3, § 35 Abs. 3 S. 1, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 35 Abs. 3 S. 3, § 38, § 204, § 204 Abs. 1, § 204 Abs. 1 S. 4; LuftVG § 6, § 12, § 12 Abs. 2, § 14, § 14 Abs. 1, § 17, § 19, § 19 Abs. 1; BGB § 839; POG § 68, § 68 Abs. 1, § 68 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2004, 376
UPR 2004, 198
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 682/02

Bauplanungsrecht; Luftverkehrsrecht - Baurecht; Flächennutzungsplan; Windenergie; Windkraft; Windenergieanlage; Windkraftanlage; Abwägung; Tabubereich; Tabuzone; Konzentrationszone; gemeinsame Konzentrationszone; Luftverkehr; Bauschutzbereich; Rücksichtnahme; Gebot der Rücksichtnahme; Vereinbarung; Flugplatz; Segelflugplatz; Segelfluggelände

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 8 A 10814/03

DRsp Nr. 2009/792

Bauplanungsrecht; Luftverkehrsrecht - Baurecht; Flächennutzungsplan; Windenergie; Windkraft; Windenergieanlage; Windkraftanlage; Abwägung; Tabubereich; Tabuzone; Konzentrationszone; gemeinsame Konzentrationszone; Luftverkehr; Bauschutzbereich; Rücksichtnahme; Gebot der Rücksichtnahme; Vereinbarung; Flugplatz; Segelflugplatz; Segelfluggelände

1. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei einem Flächennutzungsplan, der aufgrund einer interkommunalen Vereinbarung Konzentrationszonen für die Windenergie auf dem Gebiet einer Gemeinde zugleich für das Gebiet einer anderen Gemeinde ausweist. 2. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme geht über "schädliche Umwelteinwirkungen" hinaus und betrifft auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen. 3. Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes über Bauschutzbereiche nicht verdrängt. Es kann der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, die den Flugverkehr auf einem benachbarten, seit langem bestehenden Segelflugplatz gefährden würden.

Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.