VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.1996
3 S 1953/95
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ESVGH 47, 155
VBlBW 1997, 308

Bauplanungsrecht: Mängebehaftete Beschlussfassung über Bebauungsplansatzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 3 S 1953/95

DRsp Nr. 2007/14046

Bauplanungsrecht: Mängebehaftete Beschlussfassung über Bebauungsplansatzung

»1. Beschließt der Gemeinderat vor Ende der Auslegungsfrist (hier: am letzten Tag der Auslegungsfrist) den Bebauungsplan als Satzung, so liegt darin regelmäßig ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB. 2. Darauf, ob nach dem Satzungsbeschluß noch Einwendungen und Anregungen bei der Gemeinde eingegangen sind, kommt es nicht an.«

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 3.4.1995.

Sie sind Eigentümer von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken.

Dem angegriffenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:

Am 31.1.1994 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Ziel, die Erschließungskosten im Geltungsbereich des Bebauungsplans vom 26.8.1991 zu senken. Der Aufstellungsbeschluß wurde am 14.6.1994 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 21.4. bis 3.6.1994.

Die Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, in deren Rahmen die Antragsteller anregten, gegenüber der Kreuzung der L 1088/K 2007 eine Zufahrt zu dem Baugebiet zu schaffen, fand am 11.8.1994 statt.